Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: September 2020
Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen Ausstellungen und Veranstaltungen der Einstieg GmbH
1.1 Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Einstieg GmbH (im Folgenden “Einstieg“ genannt) in Bezug auf von Einstieg angebotene Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Einstieg und dem Kunden in Bezug auf die von Einstieg angebotenen Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen.
1.2 Das Angebot von Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen richtet sich ausschließlich an Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bzw. juristische Personen, Gewerbetreibende sowie Selbständige bzw. Freiberufler sind.
1.3 Auf die Vertragsbeziehung finden ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen Anwendung. Entgegenstehende oder weitergehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Sie entfalten auch keine Wirkung, wenn Einstieg ihnen im Einzelfall nicht widersprochen hat.
1.4 Individualvereinbarungen zwischen Einstieg und dem Kunden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen im Bereich der jeweils individuell vereinbarten Vertragsbedingung vor (vgl. § 305b BGB) und werden sodann durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen ergänzt. Die Auftragsunterlagen, wie insbesondere der Bestellschein, das Angebot, das Onlineformular, der E-Mail-Verlauf bzw. die Auftragsbestätigung sowie die Rechnung gelten als Individualvereinbarungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen vorgehen. Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter, derer sich Einstieg zur Erfüllung der geschuldeten Leistung bedient, gelten nur insoweit, als auf deren Geltung explizit hingewiesen wurde. Bei Widersprüchen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Dritter und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen gehen die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen im Zweifel vor.
2. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen
2.1 Einstieg ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen nach Vertragsschluss zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an solche Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht unwesentlich beeinträchtigen würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen sowie zu Laufzeit und Kündigung.
Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Regelungslücken, die nach Vertragsschluss entstanden sind, erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen betroffen sind.
2.2 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen werden dem Kunden rechtzeitig vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb einer angemessenen, durch Einstieg im Einzelfall festgelegten Erklärungsfrist, nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Kunde rechtzeitig, behalten die bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit. Widerspricht der Kunde den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen, so steht Einstieg ein Sonderkündigungsrecht mit der Frist von einem Monat zu. Einstieg hat dieses Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch des Kunden in Textform auszuüben.
3. Änderung der vertraglich geschuldeten Leistungen und des Preises
3.1 Die beauftragten Leistungen können nach Vertragsschluss geändert werden, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist, der Kunde hierdurch nicht schlechter gestellt und vom ursprünglichen Produkt nicht deutlich zum Nachteil des Kunden abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Dritte, von denen Einstieg für die Vertragsdurchführung notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern sowie wenn behördliche Auflagen eine Erbringung der Leistung unmöglich machen oder erheblich verteuern.
3.2 Einstieg ist berechtigt, die vereinbarten Preise nach Vertragsschluss in dem Umfang zu erhöhen, wie Preissteigerungen Dritter erfolgen, von denen Einstieg für die Vertragsdurchführung notwendige Vorleistungen bezieht. Die vereinbarten Preise erhöhen sich auch in dem Maß, in dem es durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer oder zwingender gesetzlicher Abgaben veranlasst ist.
3.3 Änderungen der geschuldeten Leistungen und des Preises werden dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb einer im Einzelfall von Einstieg festgelegten, angemessenen Frist nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Kunde der Änderung der geschuldeten Leistungen bzw. des Preises, so ist Einstieg berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu beenden. Einstieg hat dieses Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch des Kunden auszuüben.
4. Vertragsschluss
4.1 Der Kunde erteilt i.d.R. unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Bestellscheins bzw. Onlinebestellformulars einen für ihn verbindlichen Auftrag über die gewünschte Leistung. Dieser Auftrag kann auch durch digitale Unterschrift des Kunden erteilt werden. Die Auftragserteilung erfolgt unter Zugrundelegung der Auftragsunterlagen (Angebot, E-Mail-Verlauf, Onlineformular, Bestellschein, Auftragsbestätigung), dem auf den Auftragsunterlagen angegebenen Preises sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen.
4.2 Sofern der Auftrag telefonisch, mündlich oder online abgeschlossen wird, bedarf es eines Bestätigungsschreibens in Textform durch Einstieg. Ebenso bedürfen sonstige mündliche Vereinbarungen einer Bestätigung in Textform durch Einstieg.
4.3 Der Vertrag kommt mit dem Zugang einer Auftragsbestätigung durch Einstieg in Textform zustande bzw. konkludent mit Leistungserbringung durch Einstieg.
4.4 Mit der Bestellung versichert der Kunde, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person, Gewerbetreibender oder Selbständiger bzw. Freiberufler zu sein.
Ferner versichert der Kunde, dass er alle Angaben zu Vertragsdaten, die bei Vertragsschluss erhoben werden, vollständig und wahrheitsgemäß gemacht hat. Solche Vertragsdaten sind insbesondere Angaben über die Firma des Kunden, Rechtsform, Name der vertretungsberechtigten Person, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefax-Nummer und Kontoverbindung sowie Rechnungsanschrift.
Darüber hinaus versichert der Kunde, über sämtliche, für die Auftragsdurchführung erforderlichen, Rechte zu verfügen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend, Rechte in Bezug auf Berufs-, Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits-, Datenschutz- sowie Namensrechte. Auf die Freistellungsverpflichtung und Haftung des Kunden nach Ziff. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen sei an dieser Stelle gesondert hingewiesen.
4.5 Einstieg ist jederzeit berechtigt, Aufträge im eigenen Ermessen abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Schadensersatzansprüche entstehen, wenn sich herausstellt, dass Inhalt oder Form der geschuldeten Leistung gegen veränderte gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
4.6 Ein Rücktrittsrecht von Einstieg besteht ferner bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden.
5. Vertragsgegenstand
5.1 Bestandteil des Vertrages sind die Vertragsunterlagen, insbesondere der Bestellschein bzw. die Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen. Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung durch Einstieg in Textform.
5.2 Vertragsgegenstand ist die jeweils vom Kunden beauftragte Leistung. Einstieg bietet dem Kunden Leistungen in zweierlei Kategorien an: Zum einen handelt es sich dabei um Leistungen im Rahmen einer live stattfindenden Messe bzw. Ausstellung oder Veranstaltung wie z.B. die Zurverfügungstellung eines Messestandes auf einer von Einstieg durchgeführten Messe.
Darüber hinaus bietet Einstieg dem Kunden auch Leistungen im Rahmen von online durchgeführte Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen an, wie z.B. die Möglichkeit für den Kunden, sich über eine virtuelle Veranstaltungsplattform den Besuchern einer virtuellen Messe zu präsentieren und Kontakte zu knüpfen. Einstieg bietet neben den Leistungen in den einzelnen Bereichen auch Kombinationspakete aus beiden Bereich an.
5.3 Die einzelnen Leistungsbestandteile ergeben sich jeweils aus den Auftragsunterlagen.
5.4 Leistungen im Bereich Live-Messe
5.4.1 Standzuteilung
5.4.1.1 Die Standzuteilung erfolgt durch Einstieg nach inhaltlichen Gesichtspunkten, die durch das Veranstaltungsthema vorgegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist dabei für die Standzuteilung nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Kunden werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Beanstandungen müssen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Standzuteilung in Textform erfolgen, andernfalls gilt diese als genehmigt.
5.4.1.2 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer Standfläche in einem bestimmten Hallenbereich. Außerdem ist Einstieg berechtigt, eine Änderung der Lage und Größe eines Standes unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Kunden vorzunehmen, sofern technische und räumliche Gegebenheiten, behördliche Auflagen, Auflagen der Messegesellschaft bzw. Auflagen des Veranstaltungsleiters dies erforderlich machen.
5.4.2 Gestaltung und Ausstattung der Messestände
Standbau und -gestaltung müssen den gesetzlichen Vorschriften und den besonderen Vorschriften der jeweiligen Messe, insbesondere den Brandschutz-, Bauordnungs- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen, entsprechen. Einstieg kann die Beseitigung von Ausstellungsgut verlangen, welches eine erhebliche Störung des Messebetriebes oder eine Gefährdung der Sicherheit von Kunden und/oder Besuchern herbeiführen könnte. Kommt der Kunde diesem Verlangen trotz Mahnung nicht unverzüglich nach, so ist Einstieg berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsstücke auf Kosten und Gefahr des Kunden beseitigen zu lassen. Bei gemieteten Ständen beziehungsweise Ausstattungsgegenständen hat sich der Aussteller bei der Übergabe von dem ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit der Mietgegenstände zu überzeugen und hat Einstieg Reklamationen unverzüglich anzuzeigen. Ist der Messestand bei der Anlieferung personell nicht besetzt, so gelten die Mietgegenstände mit dem Abstellen auf dem Messestand als ordnungsgemäß übergeben. Der den Nachbarständen zugewandte Teil des Messestandes über 2,50 m ist mit neutralen Sichtflächen zu gestalten (weiß oder grau). Bei Überschreitung der Bauhöhe von 3,50 m ist entweder eine Nachbarschaftszone von 1,0 m einzuhalten oder das schriftliche Einverständnis von Einstieg einzuholen. Dies gilt auch für Banner und Werbeaufbauten. Darüber hinaus verweisen wir auf die Technischen Richtlinien der jeweiligen Messegesellschaften.
5.4.3 Aufbau der Messestände
Der Kunde ist verpflichtet, den Stand innerhalb der ihm bekannt gegebenen Aufbauzeiten und ausschließlich auf den ihm zugewiesenen Standflächen fertig zu stellen. Rettungswege sind freizuhalten, Feuerschutzanlagen wie z.B. Feuerlöscher dürfen nicht blockiert und Warnhinweise nicht verdeckt werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
5.4.4 Standbetreuung und Bewerbung
Der Kunde ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit sachkundigem Personal zu besetzen. Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, oder von Lichtbildgeräten sowie der Einsatz sonstiger akustischer, visueller und/oder Funkwellen ausstrahlender Geräte (insbesondere WLAN- oder Mobilfunk-Access Points, Richtfunk etc.), auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe- /Ausstellungsbetriebes eingeschränkt oder untersagt werden. Einstieg behält sich den Einsatz einer Lautsprecheranlage für Durchsagen und Ankündigungen vor.
5.4.5 Abbau
Der Erfolg der Veranstaltung hängt u.a. davon ab, dass alle Aussteller während der gesamten Dauer der Veranstaltung den Betrieb ihrer Stände aufrechterhalten. Daher ist es Kunden untersagt, seinen Stand vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise abzubauen oder zu räumen. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde gegenüber Einstieg zum Ausgleich des entstandenen Schadens, mindestens jedoch einer Vertragsstrafe in Höhe der Standmiete. Der Messe- und Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand, spätestens zum für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termins, zurückzugeben. Nach diesem Zeitpunkt befindet sich der Kunde automatisch mit der Rückgabe in Verzug, es sei denn, er hat den verspäteten Abbau nicht zu vertreten. Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termins werden nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgüter von Einstieg ohne weitere Mahnung auf Kosten des Kunden unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung entfernt, es sei denn, Einstieg fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
5.4.6 Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss
Soweit der Kunde Versorgungsanschlüsse wünscht, sind sie rechtzeitig bei Einstieg auf Kosten des Kunden zu bestellen. Anschlüsse und Geräte müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und können widrigenfalls auf Kosten des Kunden von der Veranstaltung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Kunde haftet ohne Beschränkung für alle Schäden, die durch die Benutzung nicht gemeldeter Anschlüsse oder nicht von Einstieg beauftragter Installateure hervorgerufen werden. Einstieg haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser- oder Stromversorgung, soweit sie nicht auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
5.4.7 Untervermietung
Eine vollständige oder teilweise Untervermietung des Standes sowie das Anbieten von Waren und Dienstleistungen Dritter bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Einstieg. Bei nicht genehmigter Untervermietung, sonstiger Überlassung von Standflächen an Dritte bzw. ungenehmigten Anbieten oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet sich der Kunde, den störenden Zustand unverzüglich nach Aufforderung zu beseitigen. Der Kunde hat in diesem Fall außerdem den entstandenen Schaden zu ersetzen, mindestens eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Standmiete. Bei nicht genehmigter Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte sind, sofern Einstieg nicht Räumung des Standes durch den Untermieter verlangt, ist vom Aussteller der entstandene Schaden, mindestens jedoch 50 Prozent der Standmiete zusätzlich zu entrichten.
5.5 Leistungen im Bereich von Online-Veranstaltungen
5.5.1 Einstieg bietet darüber hinaus verschiedene Leistungen im Bereich von Online-Veranstaltungen an. Einstieg verfügt – in Kooperation mit einem Dienstleister – über eine Online-Plattform, die es Einstieg ermöglicht, verschiedene Messen und Veranstaltungen online über eine Konferenzplattform abzubilden. Einstieg bietet verschiedene Messen, Veranstaltungen und Events ausschließlich online an; andere Veranstaltungen werden live angeboten und darüber hinaus durch ein Online-Event ergänzt.
5.5.2 Wir bieten auf unseren Online-Events umfassende Möglichkeiten für Kunden, sich und das eigene Unternehmen darzustellen. Die Kontaktmöglichkeiten zur Zielgruppe sind abhängig von der verwendeten Veranstaltungs-Plattform und den Buchungs-Materialien zu entnehmen.
5.5.3 Der Kunde hat für die notwendigen technischen Voraussetzungen selbst Sorge zu tragen. Hierzu zählt insbesondere eine stabile Internetverbindung, funktionierende notwendige Hardware (z.B. PC, Kamera, Mikrofon etc.) sowie die Verwendung eines Browsers in seiner jeweils aktuellsten Version. Für Probleme in diesem Bereich ist Einstieg nicht haftbar.
5.6 Sonstiges
5.7 Gesamtschuldnerische Haftung bei mehreren Ausstellern
Mieten mehrere Kunden und Mitaussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Der Ansprechpartner für Einstieg ist derjenige, der aus der Anmeldung als Kunde mit vollständiger Anschrift hervorgeht. Die Korrespondenz wird ausschließlich über diesen Kunden geführt. Er ist für alle Vertragspartner empfangs- und zustellungsbevollmächtigt, ebenso bevollmächtigt für die Abgabe von Willenserklärungen. Mitteilungen an den in der Anmeldung genannten Vertretergelten als Mitteilung an sämtliche anderen Kunden und Mitaussteller. Dies gilt insbesondere auch für Kündigungserklärungen sowie Annahme und Abgabe von Vertragsänderungsangeboten
5.8 Anerkennung der Veranstaltungsbedingungen
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller diese AGB für die jeweilige Veranstaltung (Messe, Ausstellung, Kongress, Fest, Konferenz u.ä.), die Brandschutz-, Bauordnungs- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen der jeweiligen Messe sowie eventuell erlassene besondere Messe- und Ausstellungsbedingungen und die jeweilige Hausordnung als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Veranstaltung Beschäftigten an. Die Texte können bei Einstieg eingesehen und auf Wunsch dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Auf die Geltung der Versammlungsstätten-Verordnung des jeweiligen Bundeslands, in dem die Veranstaltung stattfindet, wird hingewiesen. Das Hausrecht wird auf der jeweiligen Veranstaltung durch Einstieg ausgeübt. Die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
6. (Mitwirkungs-) Pflichten des Kunden
6.1 Dem Kunden ist bekannt, dass die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen sowie deren Qualität entscheidend von seiner Mitwirkung abhängig sein kann. Aus diesem Grund ist der Kunde verpflichtet, Einstieg bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften zu unterstützen, die in seiner Betriebs- und Risikosphäre liegenden, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlichen, Voraussetzungen zu schaffen und darüber hinaus die ihm nach dieser Ziffer auferlegten Pflichten rechtzeitig und vollständig zu erfüllen.
6.2 Zu diesen Pflichten zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend, folgende Pflichten:
6.2.1 Vertragsdaten
Der Kunde ist verpflichtet, alle bei Abschluss des Vertrages abgefragten Vertragsdaten bei Vertragsschluss vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Vertragsdaten beinhalten insbesondere Angaben über seine Firma, Rechtsform, Name der vertretungsberechtigten Person, postalische Anschrift, E-Mailadresse, Telefon- und Telefax-Nummern und Kontoverbindung.
Darüber hinaus hat der Kunde Einstieg über alle Änderungen der Vertragsdaten und aller wesentlicher Umstände, die für die Vertragsdurchführung benötigt werden, unverzüglich in Textform zu informieren. Dies umfasst insbesondere die Mitteilung über Änderungen der Ansprechpartner, Geschäftsadresse und Bankverbindung.
6.2.2 Rechtliche Belange
Der Kunde hat sämtliche rechtlichen Belange, insbesondere berufs-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, persönlichkeits-, datenschutz- sowie namensrechtliche Fragen, vor Erteilung des Auftrags von sich aus zu klären. Gleiches gilt für etwaige erforderliche Pflichtangaben in Bezug auf die Inhalte, wie z.B. für die erforderliche Datenschutzerklärung für Websites und die Impressumspflicht für Websites.
6.2.3 Unzulässige Inhalte
Der Kunde ist weiterhin dazu verpflichtet durch die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen keine unzulässigen Inhalte zu veröffentlichen oder zu verbreiten.
Unzulässig sind grundsätzlich Inhalte, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen verstoßen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Inhalt
· gegen gesetzliche Vorschriften – insbesondere gegen das Grundgesetz (GG), das Strafgesetzbuch (StGB), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Urhebergesetz (UrhG), das Markengesetz (MarkenG) das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie das Gesetz zum Jugendschutz (JuSchG) – verstößt,
· rassistische oder menschenverachtende Aussagen enthält,
· nicht religiös und politisch neutral gehalten ist,
· pornographisch oder sexuell anstößig ist,
· gewaltverherrlichenden Charakter aufweist,
· gegen die DSGVO und geltendes Datenschutzrecht verstößt,
· Rechte Dritter – jeglicher Art, insbesondere das Persönlichkeitsrecht – verletzt.
· Verweise auf andere Internetseiten (Hyperlinks) setzt, auf denen unzulässige Inhalte im Sinne dieser Ziffer 8.2.3 veröffentlicht werden und
Einstieg obliegt weder eine vertragliche noch eine anderweitige Verpflichtung zur Überprüfung der vom Kunden eingegebenen Inhalte und Daten. Einstieg wird jedoch Hinweisen auf eine etwaige Rechtswidrigkeit von Inhalten nachgehen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Beendigung dieses Zustands treffen. Soweit vom Kunden eingegebene Inhalte rechtswidrig sind oder gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen verstoßen, hat Einstieg das Recht nach eigenem Ermessen diese Inhalte zu sperren und/oder zu löschen. Darüber hinaus übt Einstieg das Hausrecht auf der jeweiligen Veranstaltung aus und hat damit das Recht, Kunden, die unzulässige Inhalte im Sinne dieser Ziffer veröffentlichen oder verbreiten, vorübergehend oder dauerhaft der Veranstaltung zu verweisen.
Auf die Freistellungsverpflichtung und Haftung des Kunden nach Ziff. 10 sei an dieser Stelle besonders hingewiesen.
6.2.4 Pflege des Ausstellerprofils
Der Kunde hat über den von Einstieg kostenfrei zur Verfügung gestellten Online-Ausstellerservice sein Ausstellerprofil und die damit zusammenhängenden Daten zu pflegen. Nur durch eine ordnungsgemäße Pflege der darin abgefragten Daten, ist eine ordnungsgemäße Anzeige der Veranstaltungsangebote des Kunden möglich.
6.2.5 Rechtsfolgen einer Verletzung von (Mitwirkungs-)Pflichten
Auf die Freistellungsverpflichtung bzw. die Haftung des Kunden im Fall einer Inanspruchnahme Einstiegs durch Dritte bei Verletzung der (Mitwirkungs-) Pflichten nach Ziff. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen wird hingewiesen.
Darüber hinaus kommt Einsteig mit der Erfüllung seiner Leistungspflichten nicht in Verzug, soweit eine verspätete oder unterlassene Erfüllung einer Informations-, Mitwirkungs- oder sonstigen Pflicht des Kunden hierfür (mit-)ursächlich ist. Bei Verzögerungen in der Erbringung einzelner Vertragsleistungen aufgrund unterbliebener oder verspäteter Mitwirkungsleistungen des Kunden bleiben der Vergütungsanspruch von Einstieg sowie dessen Fälligkeit unberührt.
7. Rechteeinräumung
7.1 Der Kunde räumt Einstieg im, für die Vertragserfüllung erforderlichen, Umfang unwiderruflich das einfache, jedoch übertragbare, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Inhalte sowie infolge der Erbringung der Leistung entstandenen Ergebnisse ein.
7.2 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Einstieg die infolge der Leistungserbringung entstandenen Ergebnisse oder Teile hiervon zu Referenzzwecken für Eigenwerbung nutzt. Referenzseite
8. Haftung des Kunden und Freistellung
Der Kunde stellt Einstieg und Einstiegs Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund der Verletzung einer der vorstehenden Pflichten gegenüber Einstieg oder Einstiegs Erfüllungsgehilfen geltend machen. Dies umfasst auch den Ersatz der hieraus resultierenden Schäden, einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung.
9. Gewährleistung und Haftung von Einstieg
9.1 Die Leistungserbringung erfolgt teilweise mittels Software. Dem Kunden ist bewusst, dass der Einsatz von Software nicht vollständig fehlerfrei erfolgen kann. Einstieg kann daher auch keine fehler- und unterbrechungsfreie Leistungserbringung unter allen Hard- und Softwarekonstellationen gewährleisten. Einstieg ist jedoch darum bemüht, die Leistung so mangel- und störungsfrei wie möglich zu erbringen.
9.2 Einstieg übernimmt insbesondere keine Gewährleistung für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Leistung sowie die Qualität der Leistungen.
9.3 Auf den Transport von Daten über das Internet hat Einstieg keinen Einfluss. Einstieg übernimmt daher auch keine Gewähr dafür, dass verschickte Nachrichten den Empfänger richtig erreichen.
9.4 Ein bestimmtes Leistungsergebnis oder gar ein bestimmter Erfolg sind grundsätzlich nicht geschuldet. Sofern die Erbringung eines bestimmten Leistungsergebnisses ausdrücklich vereinbart ist und Einstieg, aus welchen Gründen auch immer das geschuldete Leistungsergebnis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erbringen kann, ist Einstieg dazu berechtigt, das geschuldete Leistungsergebnis nachzuholen.
9.5 Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung in Textform unter der Angabe des Mangels Einstieg gegenüber geltend zu machen.
9.6 Im Fall ganz oder teilweise mangelhafter Leistung, die Einstieg bzw. deren Partner zu vertreten hat, hat der Kunde gegenüber Einstieg einen Anspruch auf Nachbesserung. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen hat der Kunde wahlweise das Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder auf Rücktritt vom Vertrag. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
9.7 Einstieg haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von Einstieg, Einstiegs gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
9.8 Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streiks, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Übertragungsmitteln oder sonstige Störungen, die nicht von Einstieg zu vertreten sind, entbinden diese von der Leistungspflicht und Gewährleistung. Auch ist in einem solchen Fall die Haftung von Einstieg vollumfänglich ausgeschlossen.
9.9 Für Materialien, Inhalte und Leistungen des Kunden (z.B. zur Verfügung gestellte Logos, Claims, Werbeanzeigen, Bilder, Texte, produkt-, unternehmensbezogene und sonstige Informationen), die uns der Kunde zur Vertragsdurchführung zur Verfügung stellt oder die er durch die von Einstieg geschuldeten Leistungen veröffentlicht oder verbreitet, übernimmt Einstieg keine Haftung.
9.10 Für übrige Schäden, die nicht von den vorstehenden Ziffern erfasst werden, ist die Haftung von Einstieg, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, soweit Einstieg nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Zudem ist die Haftung im Fall von leichter Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen, wenn Einstieg die Verletzung einer solchen Pflicht zur Last fällt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht). Im letzteren Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal jedoch auf die Summe des jährlichen Auftragswertes.
9.11 Alle Ansprüche des Kunden gegenüber Einstieg verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
9.12 Soweit die Haftung von Einstieg beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren Dienstleister, gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen.
10. Rücktritt
10.1 Der Kunde kann sich außer in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen nur mit schriftlicher Zustimmung von Einstieg vom geschlossenen Vertrag lösen. Einstieg kann die Erteilung der Zustimmung davon abhängig machen, ob die geschuldete Leistung an einen anderen Kunden vergeben werden kann. Die erfolgte Neuvermittlung gilt dabei als Erteilung der Zustimmung; der ursprüngliche Kunde hat jedoch die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem durch die Neuvermittlung erzielten Preis sowie die bei Einstieg infolge der Neuvermittlung entstandenen Kosten zu tragen.
10.2 Tritt der Kunde in einem gesetzlich nicht vorgeschriebenen Fall vom Vertrag zurück, so kann Einstieg, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen, mindestens 30 % des vereinbarten Entgelts für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten sowie für entgangenen Gewinn fordern. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf bis zu 100% bei einem Rücktritt des Kunden in den folgenden Zeiträumen:
· 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 %
· 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn 75 %
· 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 100 %.
10.3 Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalte, während Einstieg die Möglichkeit unbenommen bleibt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Sollte die Leistung nicht anderweitig vermittelt werden können, so ist Einstieg berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise zu nutzen. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete.
10.4 Einstieg ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde, trotz zweifacher Mahnung, offenstehende Rechnungsbeträge nicht bezahlt. In diesem Fall bleibt der Kunde zur Zahlung der Standmiete verpflichtet.
10.5 Besondere Vereinbarungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Die Vertragsparteien gehen maßgeblich davon aus, dass eine Verlängerung der aktuell bestehenden Veranstaltungsverbote maßgeblich davon abhängen wird, wie sich die COVID-19-Pandemie in den nächsten Wochen und Monaten entwickelt. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien das Folgende:
Sollte die Veranstaltung infolge einer Allgemeinverfügung, einer Verbotsverordnung oder infolge einer behördlichen Anordnung, die den Zeitraum des vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermins einschließt, am vereinbarten Veranstaltungstermin nicht durgeführt werden können, so ist Einstieg berechtigt, die Veranstaltung neu zu terminieren. Der Vertrag zwischen Kunde und Einstieg hat auch für den neuen Veranstaltungstermin Bestand, sofern dem Kunden eine Bindung an den geänderten Vertrag nicht unzumutbar ist. Im Falle der Unzumutbarkeit der Vertragsbindung für den Kunden bzw. in Fällen, in denen eine Verschiebung der Veranstaltung nicht möglich ist, werden die von Einstieg in Ziff. 10.2 geregelten Stornogebühren fällig. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, insbesondere Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen, soweit die Nichterfüllung auf der oben beschriebenen Sachlage beruht.
Rücktritt Ausbildungsbootcamp
10.6. Der Kunde kann sich außer in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen nur mit schriftlicher Zustimmung von Einstieg vom geschlossenen Vertrag lösen. Einstieg kann die Erteilung der Zustimmung davon abhängig machen, ob die geschuldete Leistung an einen anderen Kunden vergeben werden kann. Die erfolgte Neuvermittlung gilt dabei als Erteilung der Zustimmung; der ursprüngliche Kunde hat jedoch die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem durch die Neuvermittlung erzielten Preis sowie die bei Einstieg infolge der Neuvermittlung entstandenen Kosten zu tragen.
10.7. Tritt der Kunde in einem gesetzlich nicht vorgeschriebenen Fall vom Vertrag zurück, so kann Einstieg, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen, mindestens 30 % des vereinbarten Entgelts für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten sowie für entgangenen Gewinn fordern. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf bis zu 100% bei einem Rücktritt des Kunden in den folgenden Zeiträumen:
- ab 120-81 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30 %
- ab 80-41 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 %
- ab 40 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100 %.
11. Zahlung / Aufrechnung / Zurückbehaltung
11.1 Der Preis ergibt sich aus dem Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Alle Preise in Einstiegs Angeboten, Preislisten und sonstigen Unterlagen verstehen sich netto zuzüglich der bei Leistungserbringung gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
11.2 Die Rechnungsstellung kann vor Leistungserfüllung durch Einstieg erfolgen. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unter Angabe der Auftrags- und Kundennummer auf ein angegebenes Bankkonto von Einstieg. Die geleistete Zahlung ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der Messe.
11.3 Vertragspartner und damit Rechnungsempfänger ist der Kunde. Eine Teilung der Rechnung an mehrere Unteraussteller sowie nachträgliche Rechnungsänderungen werden mit einer Aufwandspauschale in Höhe von 20,–€ pro Rechnung verrechnet.
11.4 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde Einstieg die hieraus resultierenden Kosten in Höhe von pauschal 15,– Euro pro Vorgang zu erstatten, soweit er diese Kosten zu vertreten hat.
11.5 Verzugszinsen werden für Entgeltforderungen mit 8 Prozentpunkten und im Übrigen mit 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz berechnet, vgl. § 288 BGB. Falls Einstieg einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist Einstieg berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
11.6 Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so kann Einstieg den gesamten für die restliche Vertragslaufzeit offenen Rechnungsbetrag sofort fällig stellen.
11.7 Für ergangene Mahnungen (im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr erst ab der 2. Mahnung) behält sich Einstieg vor, Mahnkosten zu berechnen. Spätestens ab 30 Tagen nach Fälligkeit kann Einstieg Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnen.
11.8 Einstieg ist auch während der Laufzeit des Vertrages berechtigt, bei objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden die weitere Leistungserbringung vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
11.9 Der Kunde ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
12. Datenschutz
12.1 Zum Zwecke der Vertragserfüllung werden ggf. personenbezogene Daten von Kunden durch Einstieg erhoben, gespeichert und verarbeitet. Dies geschieht ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung und unter Einhaltung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung.
12.2 Insbesondere setzt Einstieg ein sicheres Übertragungsverfahren für die Übertragung von Ausstellerdaten ein.
13. Sonstiges
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz von Einstieg soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
13.2 Für alle Rechtsbeziehungen, die sich aus der Nutzung der Leistungen ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen zum internationalen Privatrecht sowie des UN-Kaufrechts.
14. Anschrift
Einstieg GmbH
Melatengürtel 131 B
50825 Köln
info@einstieg.com
www.einstieg.com
Telefon 0221 / 39 809 – 30
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Köln
Handelsregister: Amtsgericht Köln, HRB 31258
USt.-ID-Nr: DE199669100
Geschäftsführer: Dima Beitzke